Allgemeine Geschäftsbedingungen

Tischlerei Harms GmbH

Geschäftsführer: Volker Harms und Danny Radloff

Lindenstraße 12
27419 Sittensen

 

1. Anzuwendendes Recht
Es gilt deutsches Recht. Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau)
einschließlich Montage gilt die „Vertragsordnung für Bauleistungen“
(VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung,

soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.
2. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen
Für alle Leistungen, bei denen die VOB Teil B nicht einbezogen wird, gelten zusätzlich die Bestimmungen

der Ziffern 2.1 bis 2.6

2.1Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot des

Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande

2.2 Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik,

unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige

Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
2.3 Gewährleistung
Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung

schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel

nicht mehr geltend gemacht werden.

2.4 Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände

nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern.

Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt,

hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen,

sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich,

schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass

oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften
über den Bezug beweglicher Sachen.

2.5 Abschlagszahlung
Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagszahlung
verlangt werden. Wesentliche Mängel berechtigen nur zu einem angemessenen Einbehalt, in der Regel in Höhe

des zweifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes.

2.6 Vergütung
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert bzw. abgenommen, so ist die Vergütung

nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

3.Förmliche Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein,

wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der
Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.

4. Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt,

10 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen.

Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

5.Technische Hinweise
5.1 Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:

-Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten

-Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren

-Außenanstriche (z. B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln

Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart.

Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile
beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.

5.2 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur),

insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien

(Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind.
6.Zahlung
Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig.
Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung Statt, angenommen.

Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.

7.Aufrechnungsverbot
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

8.Eigentumsvorbehalt
8.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragsnehmers.
8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich

schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern,
zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

8.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände

im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden.

In diesem Falle werden die Forderungen des Auftragsgebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung

bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten.

Bei Weiterveräußerungen der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem
Abnehmer das Eigentum vorzubehalten.

Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber

hiermit an den Auftragnehmer ab.
8.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut,

so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten

entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten

an den Auftragnehmer ab.
8.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche
Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den,

den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände

mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände

mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im

Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
9. Rechte
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und

Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden.

Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

10.Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragsnehmers.

 

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